Vom Anwendungsbereich der REACH-Verordnung sind betroffen:
- Hersteller und Importeure von Stoffen als solche, Stoffen in Zubereitungen und in Erzeugnissen (als Hersteller vornehmlich die chem. Industrie, aber auch andere Branchen denkbar),
- nachgeschaltete Anwender von Stoffen als sog. Formulierer (Hersteller von Zubereitungen, wie Lacke, Farben, Textilhilfmittel u.s.w.),
- nachgeschaltete Anwender von Stoffen als Erzeugnishersteller (praktisch in jeder Branche denkbar).